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Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz

  • Abschnitt 12: Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland

§ 138 Anwendungsbereich

Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. ²Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.