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Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz

  • Abschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses
    • Unterabschnitt 1: Entlassung

§ 38 Verfahren der Entlassung

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. ²Die Entlassung wird im Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird.