Bundesbeamtengesetz
- Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen
Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. ²Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. ³Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
- Bundesbeamtengesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Beamtenverhältnis
- Abschnitt 3: Laufbahnen
- Abschnitt 4: Abordnung, Versetzung und Zuweisung
- Abschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Unterabschnitt 1: Entlassung
- Unterabschnitt 2: Dienstunfähigkeit
- Unterabschnitt 3: Ruhestand
- Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Pflichten und Rechte
- Unterabschnitt 2: Arbeitszeit
- Unterabschnitt 3: Nebentätigkeit
- Unterabschnitt 4: Personalaktenrecht
- Abschnitt 7: Beamtenvertretung
- Abschnitt 8: Bundespersonalausschuss
- Abschnitt 9: Beschwerdeweg und Rechtsschutz
- Abschnitt 10: Besondere Rechtsverhältnisse
- Abschnitt 11: Umbildung von Körperschaften
- Abschnitt 12: Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
- Abschnitt 13: Übergangs- und Schlussvorschriften