Bundesbeamtengesetz
- Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 73 Aufenthaltspflicht
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.