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Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz

  • Abschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses
    • Unterabschnitt 1: Entlassung

§ 43 Gnadenrecht

Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. ²Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem Zeitpunkt § 42 entsprechend.