Bundesbeamtengesetz
- Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 84 Jubiläumszuwendung
Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. ²Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.