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Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz

  • Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
    • Unterabschnitt 1: Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 84 Jubiläumszuwendung

Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. ²Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.