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Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz

  • Abschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses
    • Unterabschnitt 3: Ruhestand

§ 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. ²Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. ³Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.