Bundesbeamtengesetz
- Abschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Unterabschnitt 3: Ruhestand
§ 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. ²Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. ³Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.