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Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz

  • Abschnitt 8: Bundespersonalausschuss

§ 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe

(1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.

(2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. ²Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.