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Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz

  • Abschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses
    • Unterabschnitt 1: Entlassung

§ 33 Entlassung auf Verlangen

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. ²Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. ²Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. ³Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.