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Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz

  • Abschnitt 9: Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. ²Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. ³Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.