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Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz

  • Abschnitt 3: Laufbahnen

§ 21 Dienstliche Beurteilung

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. ²Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.