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Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz

  • Abschnitt 10: Besondere Rechtsverhältnisse

§ 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane

Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. ²Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. ³Diese sind jeweils die oberste Dienstbehörde.