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Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz

  • Abschnitt 13: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 146 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. ²Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten und Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln oder Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären.