Bundesbeamtengesetz
- Abschnitt 13: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 146 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. ²Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten und Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln oder Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären.