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Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
    • Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 85 Entschädigung

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.