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Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Teil V: Besondere Verfahrensarten
    • Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 71e Elektronisches Verfahren

Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. ²§ 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.