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Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Teil III: Verwaltungsakt
    • Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.