Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil III: Verwaltungsakt
- Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.