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Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Teil VIII: Schlussvorschriften

§ 100 Landesgesetzliche Regelungen

Die Länder können durch Gesetz
1.
eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
2.
bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.