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Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
    • Abschnitt 2: Ausschüsse

§ 89 Ordnung in den Sitzungen

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.