Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 55 Vergleichsvertrag
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
- Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil I: Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Abschnitt 1: Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- Abschnitt 2: Amtshilfe
- Abschnitt 3: Europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze
- Abschnitt 2: Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- Abschnitt 3: Amtliche Beglaubigung
- Teil III: Verwaltungsakt
- Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- Abschnitt 3: Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
- Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- Teil V: Besondere Verfahrensarten
- Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren
- Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle
- Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren
- Teil VI: Rechtsbehelfsverfahren
- Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit
- Abschnitt 2: Ausschüsse
- Teil VIII: Schlussvorschriften