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Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
    • Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.