Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil III: Verwaltungsakt
- Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
- Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil I: Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Abschnitt 1: Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- Abschnitt 2: Amtshilfe
- Abschnitt 3: Europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze
- Abschnitt 2: Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- Abschnitt 3: Amtliche Beglaubigung
- Teil III: Verwaltungsakt
- Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- Abschnitt 3: Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
- Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- Teil V: Besondere Verfahrensarten
- Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren
- Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle
- Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren
- Teil VI: Rechtsbehelfsverfahren
- Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit
- Abschnitt 2: Ausschüsse
- Teil VIII: Schlussvorschriften