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Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Teil V: Besondere Verfahrensarten
    • Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 71d Gegenseitige Unterstützung

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. ²Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.