Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil V: Besondere Verfahrensarten
- Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 71d Gegenseitige Unterstützung
Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. ²Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.