Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze
§ 30 Geheimhaltung
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.