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Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Teil III: Verwaltungsakt
    • Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. ²Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. ³Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.