Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil VIII: Schlussvorschriften
§ 95 Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. ²Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.
- Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil I: Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Abschnitt 1: Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- Abschnitt 2: Amtshilfe
- Abschnitt 3: Europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze
- Abschnitt 2: Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- Abschnitt 3: Amtliche Beglaubigung
- Teil III: Verwaltungsakt
- Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- Abschnitt 3: Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
- Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- Teil V: Besondere Verfahrensarten
- Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren
- Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle
- Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren
- Teil VI: Rechtsbehelfsverfahren
- Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit
- Abschnitt 2: Ausschüsse
- Teil VIII: Schlussvorschriften