Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil III: Verwaltungsakt
- Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
- Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil I: Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Abschnitt 1: Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- Abschnitt 2: Amtshilfe
- Abschnitt 3: Europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze
- Abschnitt 2: Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- Abschnitt 3: Amtliche Beglaubigung
- Teil III: Verwaltungsakt
- Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- Abschnitt 3: Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
- Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- Teil V: Besondere Verfahrensarten
- Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren
- Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle
- Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren
- Teil VI: Rechtsbehelfsverfahren
- Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit
- Abschnitt 2: Ausschüsse
- Teil VIII: Schlussvorschriften