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Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
    • Abschnitt 2: Ausschüsse

§ 91 Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.