Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
§ 91 Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.