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Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§ 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. ²Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.