Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze
§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. ²Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.