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Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Teil V: Besondere Verfahrensarten
    • Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren

§ 64 Form des Antrags

Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.