Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil V: Besondere Verfahrensarten
- Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren
§ 70 Anfechtung der Entscheidung
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.