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Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Teil III: Verwaltungsakt
    • Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 40 Ermessen

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.