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Grundbuchverfügung

Grundbuchverfügung

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

  • Abschnitt XIII: Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
    • Unterabschnitt 8: Schlußbestimmungen

§ 93 Ausführungsvorschriften; Verordnungsermächtigung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln und
2.
die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen.
²Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. ³Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Freigabe eines Datenbankgrundbuchs.