Grundbuchverfügung
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
- Abschnitt XIII: Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Unterabschnitt 4: Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und Abschriften hieraus
§ 77 Grundsatz
Für die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.