Grundbuchverfügung
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
- Abschnitt XI: Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
§ 51
Die Vorschriften der §§ 47 bis 50 sind auf Grundschuld- und Rentenschuldbriefe entsprechend anzuwenden. ²In der Überschrift eines Rentenschuldbriefes ist der Betrag der einzelnen Jahresleistung, nicht der Betrag der Ablösungssumme, anzugeben.