Grundbuchverfügung
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
- Abschnitt XIII: Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Unterabschnitt 3: Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch
§ 75 Elektronische Unterschrift
Bei dem maschinell geführten Grundbuch soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person oder, in den Fällen des § 74 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. ²Die elektronische Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten automatisierten kryptographischen Verfahren textabhängig und unterzeichnerabhängig hergestellt werden. ³Die unterschriebene Eintragung und die elektronische Unterschrift werden Bestandteil des maschinell geführten Grundbuchs. ⁴Die elektronische Unterschrift soll durch die zuständige Stelle überprüft werden können.