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Grundbuchverfügung

Grundbuchverfügung

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

  • Abschnitt XIII: Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
    • Unterabschnitt 8: Schlußbestimmungen

§ 90 Datenverarbeitung im Auftrag

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung von Grundbuchdaten durch eine andere Stelle im Auftrag des Grundbuchamts sinngemäß. ²Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschinell geführte Grundbuch und die Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen Grundbuchamt verfügt wurde nach § 133 der Grundbuchordnung und den Unterabschnitten 5 und 6 zulässig ist.