Grundbuchverfügung
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
- Abschnitt XIII: Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Unterabschnitt 8: Schlußbestimmungen
§ 90 Datenverarbeitung im Auftrag
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung von Grundbuchdaten durch eine andere Stelle im Auftrag des Grundbuchamts sinngemäß. ²Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschinell geführte Grundbuch und die Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen Grundbuchamt verfügt wurde nach § 133 der Grundbuchordnung und den Unterabschnitten 5 und 6 zulässig ist.