Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
(1) Das maschinell geführte Grundbuch kann durch Neufassung angelegt werden. ²Für die Neufassung gilt § 68, soweit hier nicht etwas abweichendes bestimmt wird.
(2) Das neugefaßte Grundbuchblatt erhält keine neue Nummer. ²Im Bestandsverzeichnis soll, soweit zweckmäßig, nur der aktuelle Bestand, in den einzelnen Abteilungen nur der aktuelle Stand der eingetragenen Rechtsverhältnisse dargestellt werden. ³Soweit Belastungen des Grundstücks in einer einheitlichen Abteilung eingetragen sind, sollen sie, soweit tunlich, getrennt in einer zweiten und dritten Abteilung dargestellt werden. ⁴§ 39 gilt nicht. ⁵Änderungen der laufenden Nummern von Eintragungen im Bestandsverzeichnis und in der ersten Abteilung sind der Katasterbehörde bekanntzugeben. ⁶Liegt ein von der Neufassung betroffenes Grundstück im Plangebiet eines Bodenordnungsverfahrens, sind Änderungen der laufenden Nummern von Eintragungen, auch in der zweiten und dritten Abteilung, der zuständigen Bodenordnungsbehörde bekanntzugeben.
(3) In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses ist der Vermerk "Bei Neufassung der Abteilung O/des Bestandsverzeichnisses als Bestand eingetragen am ..." und in Spalte 4 der ersten Abteilung der Vermerk "Bei Neufassung der Abteilung ohne Eigentumswechsel eingetragen am ..." einzutragen. ²Wird eine andere Abteilung neu gefaßt, so ist in dem neugefaßten Blatt der Vermerk "Bei Neufassung der Abteilung eingetragen am ..." einzutragen. ³In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist der entsprechende Teil des bisherigen Grundbuchblatts durch einen Vermerk "Neu gefaßt am ..." abzuschließen. ⁴Die für Eintragungen in die neugefaßten Abteilungen bestimmten Seiten oder Bögen sind deutlich sichtbar als geschlossen kenntlich zu machen. ⁵Der übrige Teil des Grundbuchblatts ist nach § 68 oder § 70 zu übernehmen. ⁶§ 30 Abs. 1 Buchstabe h Nr. 1 ist nicht anzuwenden.
(4) die Durchführung der Neufassung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 10a und 10b beigefügten Mustern. ²Die darin enthaltenen Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verordnung.