§ 34
Außer den Fällen des
§ 25 Abs. 1,
§ 26 Abs. 2,
§ 27,
§ 27a Abs. 2 und
§ 30 Abs. 2 wird das Grundbuchblatt geschlossen, wenn:
- a)
- alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke aus dem Grundbuchblatt ausgeschieden sind;
- b)
- an Stelle des Grundstücks die Miteigentumsanteile der Miteigentümer nach § 3 Abs. 4 und 5 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen werden und weitere Grundstücke nicht eingetragen sind;
- c)
- das Grundstück untergegangen ist.