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Grundbuchverfügung

Grundbuchverfügung

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

  • Abschnitt IV: Die Grundakten

§ 24a

Urkunden oder Abschriften, die nach § 10 der Grundbuchordnung bei den Grundakten aufzubewahren sind, sollen tunlichst doppelseitig beschrieben sein, nur die Eintragungsunterlagen enthalten und nur einmal zu der betreffenden Grundakte eingereicht werden. ²§ 18 der Grundbuchordnung findet insoweit keine Anwendung. ³Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt hierzu im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer Empfehlungen heraus.