Grundbuchverfügung
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
- Abschnitt XI: Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
§ 49a
Wird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehändigt, soll er durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben versandt werden. ²Die Landesjustizverwaltungen können durch Geschäftsanweisung oder Erlaß ein anderes Versendungsverfahren bestimmen. ³Bestehende Anweisungen oder Erlasse bleiben unberührt.