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Grundbuchverfügung

Grundbuchverfügung

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

  • Abschnitt VI.

§ 28

Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. ²Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird.