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Grundbuchverfügung

Grundbuchverfügung

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

  • Abschnitt X: Grundbucheinsicht und -abschriften

§ 44

(1) Grundbuchabschriften sind auf Antrag zu beglaubigen.

(2) Auf einfachen Abschriften ist der Tag anzugeben, an dem sie gefertigt sind. ²Der Vermerk ist jedoch nicht zu unterzeichnen.