Grundbuchverfügung
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
- Abschnitt IX: Die Bekanntmachung der Eintragungen
§ 42
Erforderliche maschinell erstellte Zwischenverfügungen und die nach den §§ 55 bis 55b der Grundbuchordnung vorzunehmenden Mitteilungen müssen nicht unterschrieben werden. ²In diesem Fall soll auf dem Schreiben der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam" angebracht sein.