Grundbuchverfügung
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
- Abschnitt XVI: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 106
Bei der Umschreibung der bereits angelegten Grundbuchblätter auf den neuen Vordruck sind die §§ 29, 30 sinngemäß anzuwenden. ²Weitere Anordnungen zur Behebung von hierbei etwa entstehenden Zweifeln bleiben vorbehalten.