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Grundbuchverfügung

Grundbuchverfügung

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

  • Abschnitt XV: Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte

§ 101 Ausführungsvorschriften

Die Landesregierungen werden ermächtigt, in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. ²Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.