Grundbuchverfügung
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
- Abschnitt XV: Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
§ 101 Ausführungsvorschriften
Die Landesregierungen werden ermächtigt, in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. ²Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.