§ 71 Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs
Das nach den §§ 68 bis 70 angelegte maschinell geführte Grundbuch tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des bisherigen Grundbuchblatts. ²Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell geführten Grundbuchs und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher gesichert sind. ³In der Wiedergabe des Grundbuchs auf dem Bildschirm oder bei Ausdrucken soll in der Aufschrift anstelle des in Anlage 2b vorgesehenen Vermerks der Freigabevermerk erscheinen. Der Freigabevermerk lautet:
- 1.
- in den Fällen der §§ 69 und 70:
"Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt worden und dabei an die Stelle des bisherigen Blattes getreten. In dem Blatt enthaltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freigegeben am/zum ...Name(n)",
- 2.
- in den Fällen des § 68:
"Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und an die Stelle des Blattes (nähere Bezeichnung) getreten. In dem Blatt enthaltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freigegeben am/zum ...Name(n)".
⁶In der Aufschrift des bisherigen Blattes ist anstelle des in
Anlage 2a zu dieser Verordnung vorgesehenen Vermerks folgender Abschreibevermerk einzutragen:
- 1.
- in den Fällen der §§ 69 und 70:
"Zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt und geschlossen am/zum ...Unterschrift(en)",
- 2.
- in den Fällen des § 68:
"Zur Fortführung auf EDV auf das Blatt ... umgeschrieben und geschlossen am/zum ...Unterschrift(en)".