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Grundbuchverfügung

Grundbuchverfügung

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

  • Abschnitt II: Das Grundbuchblatt

§ 5

In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Bandes und des Blattes anzugeben. ²In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist durch einen Zusatz auf die Vereinigung oder Teilung des Bezirks hinzuweisen.