Grundbuchverfügung
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
- Abschnitt XIII: Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Unterabschnitt 5: Automatisierter Abruf von Daten
§ 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare
Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift „Abdruck“ und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. ²Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er die Kennzeichnung „beglaubigter Ausdruck“ trägt, einen vom Notar unterschriebenen Beglaubigungsvermerk enthält und mit dem Amtssiegel des Notars versehen ist. ³Der Ausdruck nach Satz 1 kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.