Grundbuchverfügung
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
- Abschnitt XIII: Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Unterabschnitt 2: Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
§ 73 Grundakten
Auch nach Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs sind die Grundakten gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 zu führen. ²Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den Grundakten zu vermerken. ³Wird das bisher geführte Handblatt bei den Grundakten verwahrt, gilt § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend.